Hier sind die häufigsten Fragen und Antworten aufgeführt, gegliedert nach Abteilungen bzw. Themen und albhabetisch sortiert.
Die Antworten sind grossteils mit einem Link auf externe Websites, den Online-Schalter oder mit dem Direkt-Mail an die zuständige Stelle verknüpft, damit das entsprechende Dokument heruntergeladen oder bestellt oder noch konkrete Fragen gestellt werden können.
Sollten Sie eine allgemein wichtige Frage und deren Beantwortung vermissen, sind wir für Ihre Mitteilung an den Webmaster der Gemeinde remetschwil dankbar.
Stimmberechtigt sind Schweizer Bürgerrecht nach zurückgelegtem 18. Altersjahr. Bei Stimmabgabe im Wahllokal ist der Stimmrechtsausweis abzugeben. Bei brieflicher Stimmabgabe muss das Zustellkuvert als Anwortkuvert verwendet werden. Die Wahl- und/oder Abstimmungszettel müssen im kleinen Stimmzettelkuvert eingelegt werden. Wird das Stimmrecht brieflich oder durch Stellvertretung (nur unter Ehegatten erlaubt) ausgeübt, ist der Stimmrechtsausweis vom Stimmberechtigten zu unterzeichnen.
Die Zeitschrift „Berg-Post“ ist das Publikationsorgan der Gemeinde Remetschwil. Sie erscheint alle 14 Tage jeweils am Mittwoch und wird allen Haushaltungen kostenlos zugestellt.
Frühzeitig mit den Sozialen Diensten Kontakt aufnehmen. Diese benötigen verschiedene Unterlagen und Angaben zur persönlichen/finanziellen Situation und füllen zuhanden der Sozialbehörde ein entsprechendes Gesuch aus.
Melden Sie sich so früh wie möglich bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) Baden. Nehmen Sie dazu einen Ausweis mit.
Ein Arbeitsvertrag und eine Kündigung gilt auch in mündlicher Form. Die Arbeitsbedingungen richten sich dann nach dem OR (Obligationenrecht) auch wenn kein schriftliche Vertrag vorliegt. Es wird empfohlen, immer einen schriftlichen Vertrag einzufordern.
Meldepflichtige, die länger als 12 Monate ununterbrochen ins Ausland gehen und sich auch zivilrechtlich bei der Gemeinde abmelden, benötigen einen Auslandurlaub. Das Gesuch um Auslandurlaub (Formular 1.36) ist beim Sektionschef oder Kreiskommando erhältlich und muss rechtzeitig - in der Regel 2 Monate vor der Abreise - beim Kreiskommando eingereicht werden. Dies gilt neu auch für alle Offiziere.
In diesem Fall benötigen die Meldepflichtigen keinen Auslandurlaub und sie melden sich beim Sektionskontrollführer (Sektionschef) auch nicht ab. Sie müssen folgendes beachten: Mitteilung der vorübergehenden Adresse an Sektionschef; fällt Militärdienstleistung in die Zeit des Auslandaufenthaltes, ist rechtzeitig ein Dienstverschiebungsgesuch einzureichen; Schiesspflichtige reichen im gegebenen Fall ein Gesuch um Dispensation von der Schiesspflicht ein.
Alle Gebäude und gebäudeähnliche Bauten sowie alle weiteren künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundenen Objekte. Hütten, Buden, Baracken, Kioske, Waren- und andere Automaten, Schaukästen und dergleichen. Tiefbauten, Parkplätze. Wohnwagen, die länger als 2 Monate auf dem gleichen Grund stehen. Terrainveränderungen von mehr als 80 cm Höhe oder mehr als 100 m2 Fläche; Ablagerungen und Deponien; Freizeit und andere Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf Umwelt und Umgebung.
Auszug Bauverordnung betr. Baubewilligungspflicht und vereinfachtes Bewilligungsverfahren
Das Baugesuch wird nach Eingang der vollständigen Akten während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Nach der Prüfung des Projektes durch die Regionale Bauverwaltung beschliesst der Gemeinderat bzw. die Gemeindekanzlei (kleine Bauvorhaben) über das Baugesuch. Sofern keine Einwendunbgen vorliegen, dauert das Verfahren rund acht Wochen.
Beratung bei persönlichen, familiären und erzieherischen Fragen oder Problemen. Es werden Kinder, Jugendliche und Erwachsene beraten. Der Sozialdienst weist Personen, wenn notwendig oder von ihnen gewünscht, an spezifischen Fachstellen weiter oder arbeitet mit diesen Stellen zusammen. Ausserdem werden auf dem Sozialdienst Gesuche um Sozialhilfe und entgegengenommen und zum Beschluss an den Gemeinderat weitergeleitet.
Elektra Remetschwil | Telefon 079 682 03 70 Präsident: Herr Lukas Mösch Sennhofstrasse 8A 5453 Remetschwil l.moesch(at)elektra-remetschwil.ch |
Elektra Busslingen | Telefon 056 / 496 65 66 Telefax 056 / 496 63 36 kontakt@elektra-busslingen.ch www.elektra-busslingen.ch Präsident: Raymond Marley Steihaui 13 5453 Remetschwil |
Voraussetzungen für Ehegatten, die mit einem Schweizer verheiratet sind:
5 Jahre total in der Schweiz
seit 3 Jahren verheiratet
seit 1 Jahr am Wohnort angemeldet
Seit dem 1. August 2016 ist das Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (KiBeG) in Kraft. Es hält fest, dass die familienergänzende Kinderbetreuung zum einen die Vereinbarkeit von Familie und Arbeit oder Ausbildung erleichtern und zum anderen die gesellschaftliche, insbesondere die sprachliche Integration und die Chancengerechtigkeit der Kinder verbessern soll.
Im Weiteren regelt das KiBeG, dass die Gemeinden verpflichtet sind, den Zugang zu einem bedarfsgerechten Angebot an familienergänzender Betreuung von Kindern bis zum Abschluss der Primarschule sicherzustellen und die Erziehungsberechtigten nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu unterstützen.
Mit dem Reglement über die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung werden folgende Ziele der Gemeinde Remetschwil angestrebt:
Antragsberechtigungen
Die Gemeinde Remetschwil unterstützt Erziehungsberechtigte, deren Kinder durch folgende Institutionen familien- und schulergänzend betreut werden:
Anspruchsberechtigt für einen Beitrag sind Erziehungsberechtigte und Kinder, bis zum Abschluss der Primarschule, mit Wohnsitz in der Gemeinde Remetschwil. Der Gemeinderat ist befugt, für Personen in Ausnahmefällen spezielle Regelungen zu bewilligen.
Erziehungsberechtigte, deren Kinder eine Privatschule besuchen, sind nicht anspruchsberechtigt.
Antragsstellung
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, den Kinderbetreuungsplatz selbst zu organisieren. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Die Erziehungsberechtigten reichen das offizielle Antragsformular (siehe unten) bei der Abteilung Finanzen ein.
Dokumente/Links:
Die Geburt im Spital wird durch das Spital gemeldet. Schweizer Staatsangehörige haben daher beim Eintritt in Spital oder Klinik der Patientenadministration folgende Dokumente abzugeben:
Ledige Mütter
Personenstandsausweis (Bezug beim Zivilstandsamt am Heimatort) Wohnsitzbestätigung und Identitätsnachweis (Pass, Identitätskarte) Anerkennungsschein (wenn Kind der unverheirateten Mutter vor Geburt durch Vater anerkannt wurde)
Verheiratete Mütter
Familienschein (Bezug beim Zivilstandsamt am Heimatort) Wohnsitzbestätigung
Dokumente für ausländische Staatsangehörige
Ledige Mütter
Geburtsschein mit Elternnamen Pass und Ausländerausweis Ledigkeitsbescheinigung Anerkennungsschein (wenn Kind der unverheirateten Mutter vor Geburt durch Vater anerkannt wurde)
Verheiratete Mütter
Familienbüchlein oder Heiratsurkunde Pässe und Ausländerausweis von Mutter und Vater
Geschiedene oder verwitwete Mütter
Eheschein und Nachweis über die Auflösung der Ehe (Scheidungsurteil mit Rechtskraftdatum) oder Todesschein des Ehegatten Pass und Ausländerausweis
Die Geburt zu Hause muss persönlich durch den Kindsvater oder eine weitere bei der Geburt anwesende Person innert 3 Tagen dem Zivilstandsamt des Geburtsortes gemeldet werden. Das Familienbüchlein und die Geburtsmitteilung der Hebamme oder des Arztes sind mitzunehmen. Zusätzlich die Dokumente, wie sie in der Rubrik „Geburt im Spital“ aufgeführt sind, mitzubringen.
Grundbuchauszüge sind erhältlich beim Grundbuchamt, Bahnhofstrasse 40, 5400 Baden, Tel. 056 / 200 09 40
Das Handlungsfähigkeitszeugnis wird durch das Familiengericht Baden, Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden, Tel. 056 200 13 13, ausgestellt. Handlungsfähig ist, wer urteilsfähig und mindestens 18 Jahre alt ist.
Bestellformular
Die Minimalgebühr für die standesamtliche Trauung beträgt für Schweizer Fr. 140.--. Bei Ausländern fallen zusätzliche Gebühren für die Aktenprüfung an.
Ausländer benötigen in der Regel einen Geburtsschein mit vollständigen Elternnamen (erhältlich am Geburtsort), eine Bescheinigung des Zivilstandes (erhältlich am Zuständigkeitsort), den gültigen Pass, den Ausländerausweis und eine Wohnsitzbescheinigung. Die Angaben sind jedoch von Staat zu Staat verschieden.
<link>Heirat, Genaue Auskunft über nötige Dokumente
Schweizer Bürger können ab dem erreichten 18. Altersjahr heiraten. Zuständig für das Verfahren ist das Zivilstandsamt am Wohnort eines der Brautleute. Die Brautleute benötigen einen Personenstandsausweis; sind gemeinsame Kinder vorhanden, ist je ein Familienschein anstelle des Personenstandsausweises zu bestellen. Diese Dokumente sind beim Zivilstandsamt des Heimatortes erhältlich und müssen bei der Anmeldung der Trauung neu ausgestellt sein. Zudem ist eine aktuelle Wohnsitzbescheinigung und ein Ausweisdokument (Pass oder ID) vorzuweisen.
Heirat, Checkblatt Eheschliessung Schweizer mit Bestellformular
Persönlich bei der Abteilung Einwohnerdienste vorsprechen (Minderjährige mit gesetzlichem Vertreter). Neues Passfoto (ohne Kopfbedeckung, keine Uniform) und alte Identitätskarte mitbringen. Bei Verlust der alten ID ist die Verlustanzeige einer schweizerischen Polizeistelle mitzubringen.
Kosten:
bis 18. Altersjahr: Fr. 35.00,
ab 18. Altersjahr: Fr. 70.00,
Ausstellungsdauer: ca. 5 Arbeitstage
Gültigkeit der ID: 10 Jahre (Erwachsene)
Gültigkeit der ID: 5 Jahre (Kinder)
Das ordentliche Prämienverbilligungsverfahren läuft online ab. Die SVA Aargau schickt potenziell anspruchsberechtigten Personen einen Anmeldecode für die Internetanmeldung. Die Prämienverbillung muss jährlich neu angemeldet werden. Das Prämienverbilligungsverfahren einfach erklärt: www.sva-ag.ch/pv
Während der Kündigungsfrist müssen Sie Stellen suchen und diese Bemühungen unbedingt aufschreiben (Kopie Bewerbung machen)
Das Leumundszeugnis wird durch die Gemeindekanzlei ausgestellt und durch den Gemeinderat unterzeichnet. Es kann im Online-Schalter direkt bestellt werden.
Melden Sie sich bei der Gemeindekanzlei.
gemeindekanzlei(at)remetschwil.ch
Die Verfügbarkeit sämtlicher Räumlichkeiten können Sie online einsehen und direkt Reservationen vornehmen.
Dieser wird in der Regel für Eheschliessungen von Schweizer Bürgern benötigt. Die Ausstellung erfolgt durch das Zivilstandsamt des Heimatortes.
Der Pass 10 bzw. das Kombiangebot (Pass 10 und Identitätskarte) kann bei der zuständigen ausstellenden Behörde (Passamt Aarau) beantragt werden (via Internet oder telefonisch). Eine vorgängige Terminvereinbarung ist unerlässlich. 062 835 19 28 oder www.schweizerpass.ch; Kosten
Fr. 145.00 (Erwachsene)
Fr. 65.00 (Kinder)
Dauer bis zum Erhalt des Passes: ca. 10Tage.
Gültigkeit: 10 Jahre (Erwachsene), 5 Jahre (Minderjährige)
Die zu erwartenden Steuern können hier online berechnet werden. Sie wechseln dafür zur Homepage des Kant. Steueramtes.
Bezahlen der Steuern
Im Frühjahr erhalten die Steuerpflichtigen jeweils die provisorischen Rechnungen über die mutmasslich zu bezahlenden Steuern:
Auf folgende Verwaltungshandlungen werden Gebühren erhoben:
Aufgrund der unterschiedlichen Gesetzgebungen (kantonales Steuergesetz sowie Bundesgesetz über die direkten Bundessteuern) unterscheiden sich der Vollzug und das Verfahren in wesentlichen Punkten.
Die Abteilung Finanzen bezieht die Einkommens- und Vermögenssteuern des Kantons, der Gemeinde und der Kirchgemeinden, die Steuern auf Kapitalleistungen, Grundstück- und Liquidationsgewinnen sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuern.
Das Kantonale Steueramt, Sektion Bezug (Link: Steuerbezug direkte Bundessteuer - Kanton Aargau (ag.ch)), bezieht die direkte Bundessteuern (ordentliche Steuern, Steuern auf Kapitalleistungen und Liquidationsgewinne).
Es ist empfehlenswert, die Steuerzahlungen nach Erhalt der provisorischen Rechnungen im persönlichen Jahresbudget zu planen. Bei (drohenden) Zahlungsschwierigkeiten muss vor dem Fälligkeitstermin mit der zuständigen Bezugsstelle eine Lösung gefunden werden.
Anpassung provisorische Steuerrechnung
Falls Sie Ihre provisorische Steuerrechnung anpassen möchten, wenden Sie sich bitte mit den notwendigen Belegen / Nachweisen an die Abteilung Steuern.
Bis jeweils 31. März.. Falls fristgerechte Einreichung nicht möglich ist Fristerstreckung zu verlangen.
Schriftliche Einsprache innert 30 Tagen nach Erhalt der definitiven Steuerveranlagung an Steuerkommission (per Briefpost). Details über das Vorgehen sind auf der Steuerveranlagung aufgeführt. Elektronisch eingereichte Einsprachen können aus gesetzlichen Gründen nicht akzeptiert werden.
Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse können für Steuerbeträge Ratenzahlungen bewilligt werden Die Ratenzahlungen sind so festzusetzen, dass Rückstände in absehbarer Zeit aufgeholt werden und nicht noch mehr Steuerschulden auflaufen.
Formhalber weisen wir Sie darauf hin, dass trotz einer bewilligten Stundung / Ratenplan ein Verzugszins zu entrichten ist.
Link: Dienstleistungen - Kanton Aargau (ag.ch)
Die Steuerveranlagungen werden nach Eingangsdatum vorgenommen. Je früher und vollständiger die Steuererklärung eingereicht wird, desto schneller erhält man die def. Veranlagung. Verzögerungen kann es geben, wenn das Wertschriftenverzeichnis abgewartet werden muss. Dieses wird vom Kant. Steueramt überprüft. Die Steuererklärungen werden durch die Steuerkommission überprüft, welche etwa alle 2 Monaten Sitzung hat. Erst nach dieser Prüfung dürfen die def. Rechnungen versandt werden.
Es darf nur der eigene Steuerregisterauszug bezogen werden. Dieser kann online hier bestellt werden. Das Dokument kann gegen Vorlage eines Ausweises auf dem Steueramt abgeholt oder per Post zugestellt werden.
Das Bestattungsamt (Gemeindekanzlei) des Wohnortes der verstorbenen Person ist am nächsten Werktag zu informieren. Dieses ist für die Einsargung, den Transport und die Organisation der Bestattung zuständig.
Eine Unterschrift kann nur beglaubigt werden, wenn sie in Anwesenheit der zuständigen Amtsperson zu Papier gebracht wird oder, wenn die Person erklärt, die vorliegende Unterschrift stamme von ihr. Es muss ein Personenausweis (ID oder Pass) vorgelegt werden. Fotokopien werden beglaubigt, wenn das Original ebenfalls vorliegt. Zuständig für Beglaubigungen sind Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter. Kosten der Beglaubigungen: Fr. 20.00.
Formulare für die Visumserteilung sind bei der Schweizer Vertretung im Herkunftsland erhältlich. Das Formular ist durch Antragsteller und den in der Schweiz lebenden Garanten auszufüllen. Der Garant muss die Garantie-/Unterhaltserklärung (Fr. 20‘000.--) von der Gemeindeverwaltung visieren lassen.
Persönliche Meldung bei der Abteilung Einwohnerdienste innerhalb von 14 Tagen. Beim Zuzug müssen Schweizer den Heimatschein/Heimatausweis und allenfalls das Familienbüchlein, Ausländer den Ausländerausweis, den Pass, die Arbeitsbewilligung mitzubringen. Beim Wegzug/Umzug haben CH-Bürger die Meldebestätigung für den Haupwohnsitz bwz. Nebenwohnsitz vorzuweisen / Ausländer den Ausländerausweis. Bei Abmeldungen haben Schweizer die Meldebestätigung abzugeben; Ausländer haben mit dem Ausländerausweis vorsprechen. Vermieter sind verpflichtet, den Zu- und Wegzug von Mietern zu melden.